Charta
Für menschenwürdigere Asylzentren
Präambel
Alle Menschen in der Schweiz sollen nach dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard für sich, ihre Familie haben und ihre Lebensumstände sollten sich stetig verbessern.
Alle Menschen in der Schweiz sollen nach Artikel 12 in der Bundesverfassung Hilfe in Notlagen bekommen. Das beinhaltet Hilfe und Betreuung und die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Ungleichbehandlung von Menschen, die in der Schweiz leben und die noch keinen oder keinen ankerkannten Aufenthaltsstatus haben, eine Charta bezüglich menschenwürdigen Unterkünften und deren Aussenräumen zu erstellen.
1.
Die Unterbringung über einen längeren Zeitraum in zweckentfremdeten Gebäuden, nicht festen Gebäuden und in unterirdischen Schutzbauten ohne angemessenen Aussenraum ist unmenschlich und muss gestoppt werden.
2.
Es braucht Konzepte und Zielsetzungen für Städte und Dörfer damit für alle Menschen die in der Schweiz leben menschenwürdige Unterkünfte mit angebrachten Aussenräumen bereitgestellt werden können. Nur dann kann den gesetzlichen grundlagen Rechnung getragen werden.
Die Grundsätze für menschenwürdige und bedürfnisorientiert Anlagen sind durch die Arbeit von unzähligen Fachkräften zum teil bereits entwickelt worden.
Es ist von medizinischem Fachpersonal bewiesen, dass der Aussenraum und die Lebensumstände die Grundlage für die psychische Gesundheit bilden. Vor allem traumatisierte Menschen sind darauf angewiesen, dass ihre Grundbedürfnisse von Sicherheit, Würde, die Möglichkeit am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, soziale Beziehung zu pflegen und möglichst diskriminierungsfrei behandelt zu werden, abgedeckt sind.
Es muss für alle Menschen bedürfnisorientiert gebaut werden und nicht nur für jene mit dem «richtigen» Aufenthaltsstatus. Es muss gelingen, diesen Grundsätzen bei den Entscheidungsträger:innen, die über das Schicksal von betroffenen Menschen entscheiden, Gültigkeit zu verschaffen.
3.
Aussenräume müssen selbstbestimmt zu jeder Zeit verlassen und betreten werden können.
Die Aussenräume müssen auf materieller Ebene die individuelle Freiheit und die Möglichkeit autonom zu handeln zulassen.
4.
Die Standorte müssen so gelegen sein, damit die Nutzer:innengruppen ohne grossen Zeit- und monetärem Aufwand am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Urbane Standorte sind deshalb zu bevorzugen. Die Asylunterkünfte müssen in die bebaute Umgebung eingebunden werden und nicht an den Gemeinde- und oder Stadtrand verbannt werden, um ein soziales Miteinander zu ermöglichen.
5.
Es braucht mindestens 10 qm gestalteter Aussenbereich pro Person. Es soll nicht allen Flächen bereits spezifische Nutzungen oder eine bestimmten Altersgruppe zugewiesen werden. Durch die Bepflanzung soll der Aussenraum so gegliedert werden, dass er die Bewohner:innen zur aktiven Benutzung anregt (Bürgi, 2000, 49).
6.
Für Kinder jeden Alters, für Jugendliche wie auch für Erwachsene müssen im Freien verschiedenen Aufenthaltsflächen, Flächen die sich angeeignet werden können und Spielflächen vorhanden sein.
7.
Es braucht mehrere Zugänge zu den Aussenräumen und den Wohnbereichen damit sich die verschiedenen Gruppen von Bewohner:innen nicht kreuzen müssen und somit Sicherheit für Alleinreisende Frauen, LGBTQ und Kinder gewährleistet werden kann.
8.
Die Aussenräume müssen für physisch eingeschränkte Personen zugänglich sein und es muss spezifisches Mobiliar bereitgestellt werden, die auch Beschäftigung ermöglicht.
9.
Es muss bei beengenden Wohnverhältnissen für jede Nutzer:innengruppe eine Rückzugsmöglichkeit mit Witterungsschutz vorhanden sein um den Aufenthalt an der frischen Luft bei allen Wetterverhältnissen zu ermöglichen.
10.
Es müssen Ressourcen in Form von Materialien und oder in monetärer Form bereitgestellt werden, damit die Bewohner:innen sich den Aussenraum aneignen können und Teile vom Aussenraum individuell umgestalten können.